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Agent d’ingérence étrangère : Alle die mit uns auf Kaperfahrt fahren, müssen Männer mit Bärten sein. Jan und Hein und Klaas und Pit, die haben Bärte, die haben Bärte. Jan und Hein und Klaas und Pit, die haben Bärte, die fahren mit.

  • Warum und wodurch wird die Ausübung der vollen staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland behindert ?
    https://www.nachdenkseiten.de/?p=102750

    L’Allemagne n’est pas un état souverain et indépendant comme la France ou le Royaume Uni. Les vainqueurs de la deuxième guerre mondiale y ont toujours des droits exceptionnels. Il s’agit entre autres de la possibilité d’une nouvelle intervention militaire par les vainquers de 39-45 sans autorisation expresse par l’assemblée générale des nations unis, aucune restriction de leurs activités d’espionnage et de surveillance de la population et l’immunité totale des membres de leurs forces armées stationnés sur le sol allemand.

    22.8.2023 um von Herbert Grießig
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    Die UN-Feindstaatenklausel ist ein Passus in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegenüber Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges durch die Unterzeichnerstaaten der UN-Charta Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden können, falls die als Feindstaaten definierten Staaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch eine militärische Intervention ein.

    Als Feindstaaten werden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren. Dieser Passus entstand 1945 mit der Urfassung der Charta in der Endphase des Krieges, ist jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.

    Nach Abschluss des Atomwaffensperrvertrages haben die USA, Großbritannien und Frankreich erklärt, dass Art. 53 und 107 der Charta kein Recht zur gewaltsamen Intervention in Deutschland gewähren. Mit der UdSSR respektive Russland wurde Ähnliches in den Ostverträgen vereinbart. Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte völkerrechtlich ausgeschlossen haben (§ 7 Abs. 1).

    In einer Erklärung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Feindstaatenklausel, die nicht notwendigerweise die Auffassung des Deutschen Bundestages widerspiegeln muss, heißt es dazu, dass die Bundesregierung jedoch stets die Auffassung vertreten (hat), dass die Feindstaatenklauseln spätestens mit dem Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen obsolet geworden sind. Die Tatsachen, dass die Bundesrepublik Deutschland bereits vier Mal dem Sicherheitsrat angehört und einen Präsidenten der Generalversammlung gestellt hat, zeigen, dass Deutschland in den Vereinten Nationen die vollen Rechte eines gleichberechtigten Staates ausübt.

    Der Versuch, die Abschaffung der Feindstaatenklausel auf der 50. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 1995 zur Abstimmung zu bringen, scheiterte bereits im dafür zuständigen Sonderkomitee zur Charta, obwohl die Zustimmung von 155 Staaten bei keiner Gegenstimme und drei Enthaltungen sicher schien. Entscheidend war dabei die Befürchtung, dass die Streichung der Klausel eine Reihe von Forderungen nach kontroversen Überarbeitungen der Charta hervorrufen könnte, einschließlich einer Erhöhung der Zahl der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates.

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    Weiterhin – obwohl Besatzungsstatut und diesbezüglicher Überleitungsvertrag null und nichtig sind – besitzen die USA und die westlichen Siegermächte Großbritannien und Frankreich besondere Rechte auf dem Territorium und innerhalb der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland. So sind die in der BRD verbleibenden Dienststellen (zivil und militärisch) wie Kasernen, Flugplätze, Funkstellen und weitere Liegenschaften der o.a. Siegermächte weiterhin deren Hoheitsgebiete, wo die deutschen Rechtsorgane, Ermittlungsbeamten, Staatsanwälte und Richter nicht tätig werden dürfen.

    Die Siegermächte behalten das Recht, jederzeit auf dem Territorium der BRD zusätzliche und zeitlich begrenzte Hoheitsgebiete ohne Zustimmung deutscher Stellen einzurichten und zu unterhalten, wenn sie es zum Schutze eigener Interessen für erforderlich halten, wie das Stationieren von Flugzeugen, Raketen, Aufklärungsdrohnen und Atomwaffen. So besitzt der US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein spezielle Lagerstätten für insgesamt 216 nukleare Bomben. Im 1.200-Seelen-Ort Büchel stationiert, hat das „Taktische Luftwaffengeschwader 33“ der Bundeswehr die „Aufgabe“ übernommen, Atombomben mit deutschen Tornado-Kampflugzeugen ans Ziel zu fliegen und abzuwerfen. „Nukleare Teilhabe“ heißt dieses Modell, durch das der Nicht-Atomwaffenstaat Deutschland an den Atombomben der USA partizipieren kann. Die Codes für die Bomben besitzt die US Air Force. Das benötigt keinen weiteren Kommentar.

    Erwartet wurde, dass mit dem Wirksamwerden des Zwei-Plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991, der völkerrechtlich die staatliche Einheit Deutschlands besiegelte, auch die in mehreren Verträgen, zuletzt in den Pariser Verträgen von Mai 1955 vereinbarten alliierten Vorbehaltsrechte gegenüber der Souveränität Deutschlands endgültig aufgehoben werden. Im Artikel 2 des 2. Deutschlandvertrages (innerhalb der Pariser Verträge) heißt es dazu:

    „Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluss eines Friedensvertrages verhindert hat, behalten sich die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich einer friedensvertraglichen Regelung.“

    Vonseiten der Bundesrepublik Deutschland wurde dieser Vorbehalt im Grundlagenvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt.

    Die uneingeschränkten Vorbehaltsrechte der ehemaligen westlichen Siegermächte, in einem Zusatzvertrag zum NATO-Truppenstatut (NTS-ZA) von 1959 dauerhaft vereinbart, existieren nach wie vor hinsichtlich der Tätigkeit der elektronischen Medien wie Rundfunk und Fernsehen, den Printmedien, der Filmindustrie, im Bereich der Kultur (Theater, Musik) und im Erziehungs- und Bildungswesen. Die Rechte erstrecken sich auf Aufsicht, Kontrolle und Lenkung.

    Selbstredend, dass die westlichen Geheimdienste wie u.a. der größte US-amerikanische Auslandsgeheimdienst NSA (National Security Agency) frei agieren können. Insofern wird der milde Protest der Bundesregierung beim entdeckten Ausspionieren des Handys der Kanzlerin Angela Merkel mit der abschließenden Bestätigung „Alles roger“ nachvollziehbar.

    Die Deutschen Gesetze zum Datenschutz gelten nicht für die vier Siegermächte, deren „Dienste“ ohne Erlaubnis durch deutsche Stellen Telefon- und Fax-Nachrichten deutscher und anderer Bürger abhören dürfen – und selbst der große Lauschangriff ist erlaubt. Deutsche Datenschutzbeauftragte haben es bisher nicht gewagt, diesen Tatbestand anzusprechen.

    Das NTS-ZA wurde nach der Wiedervereinigung „nachgebessert“ und trat am 29. März 1998 in Kraft. Wenn auch das Abkommen nicht mehr per se als Besatzungsrecht qualifiziert werden kann, enthält es jedoch Nachwirkungen aus dem Besatzungsstatut der drei Westmächte. Die Sowjetunion hat sich derartige Rechte nach dem Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages nicht ausbedungen und besitzt seit dem Abzug ihrer Streitkräfte vom Territorium der DDR auch keine solchen mehr.

    Die bestehenden Beschränkungen und Verpflichtungen aus dem NTA-ZA haben zweifelsfrei nachhaltige Auswirkungen auf die Rechtsstaatsentwicklung und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn die Bundesregierung in deren Zusammenhang von der Freiwilligkeit bei deren Übernahme spricht.

    In einer auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke erfolgten Stellungnahme der Bundesregierung am 14. April 2011 zur gegenwärtigen Inanspruchnahme der im Zusatzabkommen gewährten Vorrechte ist zu lesen, dass die Aufsichtsbehörde der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften konsultativ tätig werden kann, jedoch eine Vollstreckung der rechtlich zulässigen Anordnungen aufgrund der völkerrechtlichen Immunität der Gaststreitkräfte ausscheidet.

    #Allemagne #droit_international #occupation_militaire